1Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
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- a)
Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge- -
Topplicht, 6 Seemeilen;
- -
Seitenlicht, 3 Seemeilen;
- -
Hecklicht, 3 Seemeilen;
- -
Schlepplicht, 3 Seemeilen;
- -
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
- b)
Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge- -
Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
- -
Seitenlicht, 2 Seemeilen;
- -
Hecklicht, 2 Seemeilen;
- -
Schlepplicht, 2 Seemeilen;
- -
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- c)
Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge- -
Topplicht, 2 Seemeilen;
- -
Seitenlicht, 1 Seemeile;
- -
Hecklicht, 2 Seemeilen;
- -
Schlepplicht, 2 Seemeilen;
- -
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- d)
Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,- -
weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.